Heizung Förderung 2024 - Heizungsaustausch

Heizungstausch – Stand 02.02.2024:

Die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes verpflichtet ab 2028 alle neuen Heizungen, mindestens 65% erneuerbare Energien zu nutzen. Diese Maßnahme stärkt den Klimaschutz, erhöht die Energiesicherheit und schützt die Verbraucher.

Da nicht jeder Haushalt die Investitionskosten für eine umweltfreundliche Heizungsanlage alleine stemmen kann, bietet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfassende Unterstützung für den Wechsel zu erneuerbaren Heizungen.

 

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Eckpunkte der neuen Förderung für den Heizungstausch

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes tritt auch die überarbeitete BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Heizungstausch kann bereits beauftragt werden, und der Förderantrag kann übergangsweise und befristet nachgereicht werden. Profitieren Sie jetzt von den verbesserten Fördersätzen. Die neue Förderung für den Heizungstausch umfasst:

Eine Grundförderung von 30% für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. Diese Förderung steht allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen und Contractoren offen. Zusätzlich gibt es einen Effizienz-Bonus von 5% für Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen, oder ein natürliches Kältemittel verwenden. Biomasseheizungen erhalten einen Zuschlag von 2500 Euro, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 einhalten.

Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% für selbstnutzende Eigentümer für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Dieser Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20% und sinkt alle zwei Jahre um 3%, ab dem 1. Januar 2029 auf 17%. Der Bonus gilt für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen.

Ein einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
Die Boni sind kumulierbar, können also kombiniert werden. Die Zuschussförderung für den Heizungstausch kann für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (bei Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).

WICHTIG: Heizung Förderung 2024

Wichtig für Vermieter: Sie erhalten ebenfalls eine Grundförderung von 30%, ggf. zuzüglich 5% Effizienz-Bonus oder pauschal 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag. Mieter profitieren indirekt von den entlasteten Kosten, die Vermieter nicht auf die Miete umlegen dürfen.

Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss beträgt für selbstnutzende Eigentümer, bei einem Fördersatz von 70%, 21.000 Euro, ggf. zuzüglich 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag. In Mehrparteienhäusern erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben für jede weitere Wohneinheit.

Weitere Aspekte zum Heizungstausch

Weiterhin gültige Eckpunkte der Förderung für Effizienz-Einzelmaßnahmen
Zusätzlich können Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen wie die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung beantragt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 20%, wobei der Grundfördersatz bei 15% bleibt. Zusätzlich gibt es einen 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit mit iSFP und bei 30.000 Euro ohne iSFP.
Die Höchstgrenzen für förderfähige Ausgaben für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen sind additiv. Insgesamt gilt für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus eine Höchstgrenze von 90.000 Euro für Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit iSFP. Bisher lag die Höchstgrenze bei 60.000 Euro für alle Maßnahmen am Gebäude innerhalb eines Kalenderjahres.

Der neue Ergänzungskredit

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit, zinsverbilligt für private Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Der Ergänzungskredit ist auch für Nichtwohngebäude erhältlich. Alternativ bleibt das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau bestehen. Die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht kann ebenfalls weiterhin genutzt werden.
Wo und wie kann die neue Förderung beantragt werden? Was ist zu beachten?
Zuschüsse für den Heizungstausch können bei der KfW beantragt werden, während Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen beim BAFA beantragt werden können. Der Ergänzungskredit steht über die Hausbank/Geschäftsbank zur Verfügung. Bei der Antragstellung für die Heizungsförderung und andere Effizienzmaßnahmen müssen verpflichtend abgeschlossene Liefer- oder Leistungsverträge mit Fachunternehmen vorgelegt werden (Übergangsregelung gilt bis 31. August 2024). Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die Fördermittel für konkrete, umsetzungsreife Maßnahmen verwendet werden können.
Die Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung im Liefer- oder Leistungsvertrag aufzunehmen. Dies gewährleistet, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn eine Förderzusage vorliegt, was die Planbarkeit für Antragsberechtigte erhöht und die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe steigert.

Fragen zur Heizungstausch Förderung

  • Ab wann greifen die neuen Förderkonditionen?
  • Wann kann die neue Förderung beantragt werden?
  • Welche Übergangsregelung gilt?

Der Heizungstausch kann bereits beauftragt werden, und der Förderantrag zu den neuen Konditionen kann übergangsweise und befristet nachgereicht werden. Profitieren Sie bereits jetzt von den verbesserten Fördersätzen, die seit Veröffentlichung der BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 in Kraft sind. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 31. August 2024 für begonnene Vorhaben, deren Antrag bis zum 30. November 2024 gestellt wird. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.
Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen erfolgt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024. Die technische Antragstellung für Effizienzmaßnahmen beim BAFA startet am 1. Januar 2024. Die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt durchgängig möglich.

Energieberater Heizungstausch & Heizung Förderung

Gerne unterstützen unsere Energieberater aus Garbsen und für die Region Sie bei Ihrem Heizungstausch & der Heizung Förderung in 2024. In einem kostenfreien Beratungstermin vor Ort werden wir uns ein Bild machen und Ihnen zu den besten Maßnahmen unsere Einschätzung mitteilen.

 

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